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Corona-Update - Präsenzangebote der Jugendarbeit nur noch im Einzelfall zulässig

Am 15.12.2020 wurde die neue CoronaSchVO veröffentlicht, die ab Mittwoch, 16.12.2020, gilt. § 7 Abs. 1 verbietet sämtliche Angebote der Jugendarbeit in präsenter Form. Damit können Regelangebote der Jugendarbeit bis auf Weiteres nur noch digital stattfinden. Dies gilt sowohl für die Offene Kinder- und Jugendarbeit als auch für die Jugendverbandsarbeit und gilt bis zum 10. Januar 2021...

 

Weithin gilt: Junge Menschen sind von den Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens in besonderer Weise betroffen. Deshalb ist es wichtig, dass die Angebote der Jugendarbeit flexibel auf die Veränderungen reagieren und so der Kontakt zu jungen Menschen aufrecht erhalten wird. Der Verordnungsgeber reagiert darauf, dass es junge Menschen gibt, die auch – oder gerade – in der Pandemie ein offenes Ohr und ein offenes Herz benötigen, denn es sind „dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung“ in Präsenz weiterhin zulässig (§ 7 Abs. 1a Satz 1). Wir halten diese Angebote in der derzeitigen gesellschaftlichen Situation für wichtig und ermutigen euch, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen! Der Lockdown im März hat gezeigt, wie kreativ die Einrichtungen und Angebote sind!

ELAGOT-NRW und AEJ-NRW  stehen hinter den Einschränkungen, die dieses Mal auch unsere Angebote (mehr als sonst) treffen. Gerade vor dem nahenden Weihnachtsfest und im Angesicht der aus dem Ruder laufenden Infektionszahlen ist es wichtig, die Kontakte zu reduzieren und damit Dritte zu schützen.

Nichtsdestotrotz bleibt, was oben bereits steht: Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen brauchen die Fachkräfte der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und ihren Zuspruch.

Weitere Konkretisierungen zur CoronaSchutzVO könnten sich aus einem Anwendungserlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW ergeben, den wir im Laufe der Woche erwarten. Am Freitag trifft sich die Runde, in der die FAQ erarbeitet werden. Diese stehen voraussichtlich am Anfang der nächsten Woche zur Verfügung. Beides wird von uns wie gehabt weiter geleitet.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020, in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung

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Verwendungszweck: Evangelische Jugend 08.5.2022

Spenden sind auch außerhalb der Konfirmationszeit das ganze Jahr möglich. (Das Datum 25.4.2021 dient nur der internen Zuordnung.)

 

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