EKvW- Jugendarbeit wieder offiziell erlaubt
Unter Punkt 2. ist im Anschreiben an Pfarrerinnen und Pfarrer zu lesen:
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfegruppen
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nach § 7 Abs. 1 CoronaSchVO zulässig. Sie sollen in kirchlichen Räumlichkeiten unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln bis zu einer maximalen Gruppengröße von 10 Personen wieder stattfinden können. Auch Angebote von Selbsthilfegruppen sind unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln wieder möglich. Die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit sind zu beachten.