Lärm von Kindern grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen
Am 10.2.2011 hat sich der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des nordrhein-westfälischen Landtages mit dem Entwurf zur Änderung des Landesimmissions-schutzgesetzes (Drs. 15/976) befasst. Durch die Änderung des § 3 LImschG soll klargestellt werden, dass Lärm von Kindern grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen ist. Von Kindern ausgehende Geräusche sind nach § 3 Abs. 4 des Entwurfs als notwendige Ausdrucksformen kindlicher Entfaltung anzusehen, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Durch diese faktische Beweislastumkehr müsste künftig der klagende Nachbar im Streitfall nachweisen, warum im konkreten Fall der Kinderlärm ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
(aus: LVR-Newsletter „Rechtsfragen der Jugendhilfe“ Nr. 69 - März 2011)