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Neue FAQ sorgen für Klarheit

Die aktuellen FAQ in ihrer 15. Fortschreibung liegen jetzt vor. Darin wird der Widerspruch zwischen den „festen Gruppen“ von bis zu 30 Personen (§ 7 Abs. 1a CoronaSchVO) und den Bezugsgruppen von ca. 20 Personen (Abschnitt X Nr. 5 der Anlage) aufgelöst...

Nach FAQ Nr. 1.5 gelten nur einzelne Ziffern des Abschnitts X der Anlage, und zwar die Ziffern: 1 Satz 2, 2, 3, 4, 6 (teilweise), 8, 9, 12, 13. Es fällt auf: Ziffer 5, welche die Bezugsgruppenregelung von 20 Personen enthält, gilt nicht.

Deutlich wird aus den FAQ Nr. 1.6 auch: Bezugsgruppen dürfen nur in den Schulferien 2020 und an (verlängerten) Wochenenden gebildet werden, wenn das Angebot § 15 Abs. 5 entspricht (Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche).

Eine feste Gruppe im Sinne des § 7 Abs. 1a CoronaSchVO liegt vor, wenn die Zusammensetzung mindestens für die Dauer des Angebots beibehalten wird (bspw. Gruppenstunden in der Jugendarbeit, AGs in Ist oder JuZes, Spiel- und Sportgruppen etc.) – vgl. Nr. 1.5 der FAQ.

Konsequenzen:

  • Der klassische Offene Bereit profitiert nicht unmittelbar von der „30-Personen-Regel“. Möglich erscheint aber eine Begrenzung des Offenen Betriebs auf 30 Personen für einen Zeitraum X (mit Gewährleistung der einfachen Rückverfolgbarkeit).
  • Feste Gruppen bis 30 Personen können in den Regelangeboten ohne Abstand und ohne Mund-Nase-Schutz interagieren.
  • Bei Angeboten der Jugendarbeit, die nicht Sport sind und die von mehr als 30 Personen besucht werden, sind die allgemeinen Regeln einzuhalten, bzw. es sind Bezugsgruppen von 10 Personen (für Regelangebote) bzw. von 20 Personen (für Angebote in den Ferien und an Wochenenden) zu bilden.
  • Nicht zulässig ist es, eine größere Gruppe aus bspw. 60 Personen in zwei Bezugsgruppen à 30 Personen aufzuteilen. Ausnahme: Es handelt sich um zwei verschiedene Angebote und damit um zwei verschiedene feste Gruppen.

 

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