60 EUR Tagespauschale für Freizeiten nach § 41 Abs. 3 BAT-KF
Die Konferenz der geschäftsführenden Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Kirchenkreise in Westfalen hat einen Fragenkatalog an das arbeitsrechtliche Dezernat im Landeskirchenamt in Bielefeld gesendet.
Nach dort vertretener Rechtsauffassung ist der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 BAT-KF nicht nur bei klassischen Freizeiten erfüllt, sondern etwa auch bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese von den hauptamtlich Mitarbeitenden für Dritte durchgeführt werden. Die Übernahme der Aufsichtspflicht für Minderjährige wird ausdrücklich nicht verlangt. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind Freizeiten und Tagungen, an denen Mitarbeitende teilnehmen, ohne mit der Durchführung beauftragt zu sein.