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60 EUR Tagespauschale für Freizeiten nach § 41 Abs. 3 BAT-KF

Seit einigen Monaten gibt es in § 41 BAT-KF eine Regelung zur pauschalen Abgeltung von Bereitschaftsdiensten für Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen. Der Begriff "Freizeiten" führt dabei zu Unklarheiten. Gehören dazu auch Schulungen und Konfifreizeiten? Ist die Übernahme einer Verpflichtung zur Aufsichtsführung über die Teilnehmenden Voraussetzung?

Die Konferenz der geschäftsführenden Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Kirchenkreise in Westfalen hat einen Fragenkatalog an das arbeitsrechtliche Dezernat im Landeskirchenamt in Bielefeld gesendet.

Nach dort vertretener Rechtsauffassung ist der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 BAT-KF nicht nur bei klassischen Freizeiten erfüllt, sondern etwa auch bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese von den hauptamtlich Mitarbeitenden für Dritte durchgeführt werden. Die Übernahme der Aufsichtspflicht für Minderjährige wird ausdrücklich nicht verlangt. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind Freizeiten und Tagungen, an denen Mitarbeitende teilnehmen, ohne mit der Durchführung beauftragt zu sein.

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