Kinderrechte im Grundgesetz
Dazu soll Artikel 6 des Grundgesetzes um folgenden Absatz erweitert werden: „Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Zunächst beraten die Fachausschüsse des Bundesrates den Entwurf, anschließend wird sich der Bundesrat wieder mit dem Entwurf befassen.