JBEG - Erprobungsgesetz Jugendbeteiligung

JBEG | Jugendbeteiligungserprobungsgesetz

An vielen Orten in unserer Landeskirche werden Kinder und Jugendliche beteiligt und übernehmen Verantwortung für Jugendgruppen, Freizeiten, in Angeboten für Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei Gottesdiensten und vielen weiteren Aktionen. Dabei wird klar: Junge Menschen sind die Expert:innen für ihre Lebenswelten.

Das JBEG (Jugendbeteiligungserprobunggesetz) ist der Rahmen, damit junge Menschen in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an den Entscheidungen mitwirken können - auch in Presbyterien.
 

Schnell auf den Punkt gebracht:

Jede der rund 450 Gemeinden in Westfalen, jeder Kreissynodalvorstand und auch die Kirchenleitung beruft ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied im Alter zwischen 18 und 27 Jahren in ihr Gremien, um junge Perspektiven in Kirche stärker zu berücksichtigen.


Die Landeskirche hat auf ihrer Synode im Juni 2022 das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz – JBEG verabschiedet.

Ziel
Eine stärkere Beteiligung junger Menschen in der Kirche. Ein zentraler Baustein ist dabei die Bedürfnisse junger Menschen einzubeziehen und ihr Engagement wertzuschätzen. Der beste Weg dafür, so die Landeskirche, ist, junge Menschen einzuladen und zu ermutigen, sich nicht nur beratend und unterstützend bei der Kirche einzubringen, sondern auch mitzuentscheiden, in welche Richtung sich ihre Gemeinde, ihr Kirchenkreis und ihre Kirche entwickeln sollen. Dazu muss jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, in den jeweiligen Leitungsgremien mitzuwirken. 

Was bedeutet "Erprobungsgesetz"?
Seit 2020 bietet Artikel 139a der Kirchenordnung die Möglichkeit, Kirchengesetze mit beschränkter zeitlicher Dauer zu erlassen, um neue Regelungen zu erproben, bevor entschieden wird, ob sie dauerhaft ins Kirchenrecht aufgenommen werden sollen. Dabei darf auch von der Kirchen- ordnung abgewichen werden. Stellt sich während der Erprobung heraus, dass die neuen Regelungen nicht den gewünschten Effekt haben oder erweitert oder modifiziert werden müssen, kann darauf einfacher reagiert werden, ohne in kurzen Abständen mehrfach die Kirchenordnung ändern zu müssen. So wird einerseits die Funktion der Kirchenordnung als festes Kernstück der kirchlichen Organisation gewahrt, gleichzeitig aber auch der Raum für zukunftsweisendes Neudenken eröffnet.

Was jetzt genau?
Für alle anderen Leitungsorgane außer der Synode ist geplant, dass junge Leute unter 27 Jahren zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen werden. Sofern schon auf regulärem Weg junge Menschen in den Organen vertreten sind, werden hier weitere Mitglieder zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen.

Aktuell sind EKvW-weit etwa 158 Presbyterinnen und Presbyter von insgesamt 4422 im Alter zwischen 18 und 27 Jahren aktiv. Die jungen Presbyteriumsmitglieder verteilen sich wie folgt auf die 456 Kirchengemeinden:

126 Kirchengemeinden haben mindestens ein junges Presbyteriumsmitglied. Im Vergleich dazu gibt es 330 Kirchengemeinden ohne Presbyteriumsmitglied unter 27 Jahren. 

Die zu berufenden jungen Menschen sollen dabei über Einblicke verfügen, auf die es in ihrer Perspektive ankommt. Dabei ist es ein geordneter und pragmatischer Weg, dem örtlichen Gremium der evangelischen Jugend ein Mitwirkungsrecht einzuräumen.  Die dort gesammelten Erfahrungen sollten sich die Leitungsgremien zunutze machen. Auf Vorschlag der evangelischen Jugend berufene Personen können dabei als Sprachrohr in beide Richtungen funktionieren.

Die Berufenen werden mit allen Rechten eines Gremiummitglieds auszustatten, inklusive dem Stimmrecht. Die Motivation der Berufenen, sich mit komplexen Themen auseinanderzusetzen, wenn man sich am Ende keine Meinung dazu bilden muss, wäre ansonsten eingeschränkt. Wenn gewollt ist, dass junge Menschen sich einbringen, müssen sie auch als vollwertige Mitglieder akzeptiert sein.

Für eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung der mit den Ämtern verbundenen Rechte und Pflichten bedarf es aber auch einer gewissen Reife und Einsichtsfähigkeit, weshalb die bestehende Mindestaltersgrenze nicht unterlaufen werden soll. Die verantwortliche Mitwirkung in Leitungsorganen der Körperschaften setzt regulär die Volljährigkeit (Geschäftsfahigkeit mit 18 Jahren) voraus. Eine obere Altersgrenze ist bei Vollendung des 27. Lebensjahres gesetzt. 

Darüber hinaus wird das Mindestalter von 18 Jahren zur Wählbarkeit als Presbyterin oder Presbyter nicht am Wahltag, sondern am Datum der Amtseinführung festgemacht. Es gibt keinen Grund, warum die Kandidierenden schon am Wahltag volljährig sein müssen. 

Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2022 in Kraft.




Ansprechpartner*innen im Amt für Jugendarbeit der EKvW

Burkhard vom Schemm
Tel. 0 23 04 - 755-228
Mail


Olivia Klimek
Telefon 0 23 04 -755 -190
Fax 0 23 04 - 755 -248
Mail