Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutzgesetz

Die aktuelle Gesetzgebung und Hilfen zur Handhabung für das Arbeitsfeld Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben wir hier zusammengestellt.

Mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes soll zwar die rechtliche Grundlage klar sein, aber faktisch herrscht große Unsicherheit, was dies nun für die Praxis der Kinder- und Jugendarbeit  bedeutet.

Es hat z.B. zur Folge, dass auch das Jugendschutzgesetz automatisch geändert wird, mit der Konsequenz, dass Jugendliche in der Öffentlichkeit erst ab 18 Jahren - nicht wie bisher ab 16 Jahren - rauchen dürfen.

Was bedeutet das aber nun für die praktische Arbeit?

- Jugendcafés / Offene Türen

- Gruppenangebote

- Freizeitarbeit 

- u.v.m. 

Haben Hauptamtliche oder andere Verantwortliche für Angebote nun die "Verpflichtung", das Rauchen von unter 18 Jährigen zu unterbinden - und wenn ja wo und wann genau ?

Um etwas mehr Durchblick zu bekommen, haben wir euch hier die u.E. wichtigsten Infos gesammelt. 

  • Zusammenfassung der AEJ-NRW Geschäftsstellen Infos als Merkblatt vom 21.01.2008 als pdf ...hier
  • Rundbrief der AEJ-NRW Geschäftsstelle zum Nichtraucherschutzgesetz vom 11.01.2008 - Gültig ab 01.01.2008 auch für Einrichtungen der Jugendhilfe (siehe unten)
  • Ergänzung zum Rundbrief der AEJ-NRW Geschäftsstelle vom 16.01.2008 (Siehe unten)

 

 

Rundbrief der AEJ-NRW Geschäftsstelle zum Nichtraucherschutzgesetz vom 11.01.2008 - Gültig ab 01.01.2008 auch für Einrichtungen der Jugendhilfe

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Wochen des vergangenen Jahres haben wir in unterschiedlichen Bezügen mehrfach und intensiv darüber beraten, wie denn nun in unserem Arbeitsfeld mit dem Nichtraucherschutzgesetz NRW umgegangen werden soll.

Heute erhielt ich eine kurze und prägnante Zusammenfassung der Sachlage, die ich euch nicht vorenthalten möchte:

Durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW (Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen - NiSchG NRW) vom 20.12.2007 gilt ab 1.1.2008 für Schulen und alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3

ein Rauchverbot

1.      in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen und

2.      auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen.

3.      Für Schulen gilt das Rauchverbot überdies auch für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

Das Rauchverbot gilt zudem für öffentliche Einrichtungen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sporteinrichtungen (mit dauerhaft geschlossenen Räumen bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb, z.B. Hallen), Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Flughäfen, Gaststätten.

 
Das Rauchen ist in Einrichtungen, u. a. auch Einrichtungen und Schulen, gestattet, wenn

1.      abgeschlossene Räume eingerichtet sind,

2.      eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht und

3.      die Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet sind.

 
Aus dem Gesetz ergeben sich folgende Verantwortlichkeiten:

1.    Die Leitung der Einrichtung ist im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, für den Ort (Raum, Gelände), für den ein Rauchverbot besteht, ein

       Warnzeichen „Rauchen verboten" deutlich sichtbar

       anzubringen  und

2.    für die Einhaltung des Rauchverbotes zu sorgen!

 

Der Wortlaut des Gesetzes ist zur Kenntnis beigefügt. (Redaktionell hier als pdf)

Mit freundlichen Grüßen

AEJ-NRW - ELAGOT-NRW - AGOT-NRW
- Geschäftsstelle -
Graf-Recke-Str. 209 - 40237 Düsseldorf
Postfach 10 22 53 - 40013 Düsseldorf
Tel. 0211/3610-264  -  Fax 0211/3610-260

 

 

Ergänzung zum Rundbrief der AEJ-NRW Geschäftstelle vom 16.01.2008
 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit (dem Rundbrief ) (...) vom 11.1.08 hatten wir euch auf die für uns relevanten Veränderungen aufgrund des NICHTRAUCHERSCHUTZGESETZES aufmerksam gemacht.

Leider hat sich aber ein Fehler eingeschlichen, weil die in § 3 des Gesetzes formulierte „Ausnahme von der Ausnahme" nicht hinreichend Berücksichtigung fand.

Daher nachstehend die ausführliche Klarstellung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Entschuldigung für das Versehen:

Der betreffende Text in § 3 (1) und (2) lautet wortwörtlich:

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 6 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen.

Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.

Demnach zur Richtigstellung:

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (KJHG) im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe b) sind Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und haben daher keinen Anspruch auf die Ausnahmeregelung nach Satz 1. Daher trifft der vorletzte Absatz (des Rundbriefes vom 11.01.)(...)l („Das Rauchen ist in Einrichtungen ...") auf Offene Kinder- und Jugendeinrichtungen und verbandliche Jugendheime nicht zu.

Fazit:

In Einrichtungen der Jugendhilfe und auf deren Freigelände darf während der Öffnungszeiten nicht geraucht werden. Es gibt keine Ausnahmen.

Das Einrichten von Raucherzonen, -räumen oder -zeiten ist unzulässig.

Und noch eine Anmerkung:

Zudem besteht - wie wir erfahren haben -  Unsicherheit bzgl. des Begriffes "einrichtungsbezogene Veranstaltungen" (§ 3 Abs. 1) im Zusammenhang mit dem Rauchverbot auf dem gesamten Grundstück. Das Gesetz selbst gibt keinen Hinweis darauf, was unter "Veranstaltungen" zu verstehen ist. Es ist u. E. aber davon auszugehen, dass dies mit den Öffnungszeiten, innerhalb derer eine Einrichtung ja Angebote macht, gleich zu setzen ist.

In der Hoffnung, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitig sind, grüßen wir ganz herzlich.


AEJ-NRW - ELAGOT-NRW - AGOT-NRW
-  Geschäftsstelle  -
Graf-Recke-Str. 209 - 40237 Düsseldorf
Postfach 10 22 53 - 40013 Düsseldorf
Tel. 0211/3610-264  -  Fax 0211/3610-260

 

Ansprechpartner im Amt für Jugendarbeit der EKvW

Knut Grünheit
Tel. 02304-755-181
Mail