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Erleichterungen beim Datenschutz

Am 20. September 2019 hat der Bundesrat dem Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz zugestimmt. Durch die Änderung des § 38 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz besteht nun erst ab 20, statt vorher ab 10 Mitarbeitenden beziehungsweise Mitgliedern, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

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Verwendungszweck: Evangelische Jugend 08.5.2022

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