Orientierungshilfe zur Umsetzung "Kindesschutz" erschienen
In § 79a SGB VIII hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung u. a. für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen hat. Dabei orientieren sich die Jugendämter an den fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter. Diese liegen nun vor: Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen haben eine Orientierungshilfe zur Umsetzung der Regelungen in den §§ 79 und 79a SGB VIII zur Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben. Die AEJ-NRW geht davon aus, dass darauf beim Abschluss von örtlichen Vereinbarungen Bezug genommen wird. Ihr findet die Orientierungshilfe im Internet unter http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/130425_Umsetzung__79_und_79a_SGB_VIII.pdf.